Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind in Artikel 39 der DSGVO sowie im §7 des BDSG geregelt. Bei den dort beschriebenen Aufgaben handelt es sich um die Aufgaben, die der Datenschutzbeauftragte zumindest inne hat. Natürlich darf ein Datenschutzbeauftragter die Geschäftsführung auch weiter entlasten, solange es nicht zu einer Verletzung der Voraussetzungen für eine Benennung kommt. Bitte beachten Sie auch Ihren Datenschutzbeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Ein häufig gemachter Fehler, gerade in kleineren Unternehmen mit großen Auswirkungen.
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nach Artikel 39 DSGVO
Der Wortlaut der DSGVO Artikel 39 ist wie folgt:
- Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
- Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
- Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
- Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
Der Erwägungsgrund Nr. 97
Zugehörig zu dem Artikel 39 der DSGVO ist der Erwägungsgrund Nr. 97. Die Erwägungsgründe zur DSGVO stellen keine Rechtsgrundlage da, sondern erklären den Willen des Gesetzgebers bei der Formulierung des Gesetzes. Daher helfen die Erwägungsgründe den Gesetzestext zu interpretieren und so zu verstehen, wie der Gesetzgeber den Gesetzestext versteht.
Im folgenden der Originaltext des Erwägungsgrund Nr. 97:
In Fällen, in denen die Verarbeitung durch eine Behörde – mit Ausnahmen von Gerichten oder unabhängigen Justizbehörden, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln –, im privaten Sektor durch einen Verantwortlichen erfolgt, dessen Kerntätigkeit in Verarbeitungsvorgängen besteht, die eine regelmäßige und systematische Überwachung der betroffenen Personen in großem Umfang erfordern, oder wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten besteht, sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der internen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person, die über Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzverfahren verfügt, unterstützt werden Im privaten Sektor bezieht sich die Kerntätigkeit eines Verantwortlichen auf seine Haupttätigkeiten und nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten als Nebentätigkeit.
Das erforderliche Niveau des Fachwissens sollte sich insbesondere nach den durchgeführten Datenverarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz für die von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten richten.
Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Beschäftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können.
Die Aufgaben nach §7 des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im besonderen für die öffentlichen Stellen. Der Vollständigkeit halber aber auch hierzu der passende Gesetzestext im Original:
- Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften;
- Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
- Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
- Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
- Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
Datenschutz aus der Hand von Experten
Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehört es natürlich auch, sich ständig auf dem Gebiet des Datenschutzes fortzubilden. Hier ist es von Vorteil, wenn in Ihrem Unternehmen eine Vollzeitstelle für den Datenschutz geschaffen wurde. In vielen Betrieben ist dies aber aus verschiedenen Gründen nicht möglich oder nicht gewünscht. Spätestens hier sollten Sie prüfen ob ein externer Datenschutzbeauftragter nicht die bessere Wahl ist. Egal ob Sie Unterstützung bei der Einführung oder Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen brauchen, oder Sie einen externen Datenschutzbeauftragten benötigen. Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns wissen wo wir Sie unterstützen können!