Auf­sichts­be­hör­de

DSGVO Art 4:

Auf­sichts­be­hör­de“ eine von einem Mit­glied­staat gemäß Arti­kel 51 ein­ge­rich­te­te unab­hän­gi­ge staat­li­che Stelle;

 

betrof­fe­ne Auf­sichts­be­hör­de“ eine Auf­sichts­be­hör­de, die von der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten betrof­fen ist, weil

der Ver­ant­wort­li­che oder der Auf­trags­ver­ar­bei­ter im Hoheits­ge­biet des Mit­glied­staats die­ser Auf­sichts­be­hör­de nie­der­ge­las­sen ist,

die­se Ver­ar­bei­tung erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf betrof­fe­ne Per­so­nen mit Wohn­sitz im Mit­glied­staat die­ser Auf­sichts­be­hör­de hat oder haben kann oder

eine Beschwer­de bei die­ser Auf­sichts­be­hör­de ein­ge­reicht wurde;

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