Coo­kies nur noch auf Nachfrage

Eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung für die online Industrie

Der euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat in sei­nem Urteil vom 29.07.2019 eine wich­ti­ge Teil­ent­schei­dung für die online Indus­trie getrof­fen. Nicht nur, dass in dem Urteil über den Face­book Like But­ton geur­teilt wur­de, ab sofort soll­ten Web­sei­ten­be­trei­ber sehr genau dar­auf acht­ge­ben, dass Sie recht­zei­tig über die Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten infor­mie­ren, spe­zi­ell bei der Ver­wen­dung von Cookies.

Wie kam es zu die­ser Entscheidung?

In dem vor­lie­gen­den Fall Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW gegen Fashion ID wur­de auf der Web­sei­te von Fashion-ID ein soge­nann­tes Social Media Plugin ein­ge­setzt. Durch den Ein­satz wur­den, beim Besuch der Web­sei­te, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten an Face­book übertragen.

Was sind die tech­ni­schen Hintergründe?

Beim Besuch einer Web­sei­te wird durch den Web­brow­ser die­se Web­sei­te ana­ly­siert und die ent­hal­te­nen Inhal­te von Web­ser­vern abge­ru­fen. Um dies zu ermög­li­chen ist die Über­tra­gung der tech­nisch IP Adres­se not­wen­dig. Die ein­zel­nen Brow­ser über­tra­gen hin­ge­gen noch deut­lich mehr Daten an den Web­ser­ver. Hier­un­ter fal­len, unter ande­rem, wel­cher Brow­ser ver­wen­det wird und von wel­cher URL der Auf­ruf initi­iert wur­de. Des Wei­te­ren wer­den zuge­hö­ri­ge Coo­kies an den Web­ser­ver über­tra­gen. Mit Hil­fe die­ser Infor­ma­tio­nen ist es dem Ser­ver mög­lich die pas­sen­den Inhal­te an den Brow­ser auszuliefern.

Für den Fall, dass der Web­ser­ver zum Betrei­ber der Web­sei­te gehört, wer­den hier­bei zwar per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über­tra­gen, aller­dings nicht an Drit­te. Anders sieht es für den Fall aus, dass frem­de Inhal­te in die Web­sei­te ein­ge­bun­den wer­den. Hier­bei wer­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten an den Web­ser­ver eines Drit­ten über­mit­telt. Für die­se Ver­ar­bei­tung von Per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten benö­tigt es eine ent­spre­chen­de Rechts­grund­la­ge nach der DSGVO. Hier­bei kom­men häu­fig das berech­tig­te Inter­es­se oder die Ein­wil­li­gung durch den Betrof­fe­nen zum Einsatz.

Coo­kies und die Cookie-Bar

Auf vie­len Web­sei­ten ken­nen wir sie bereits; ger­ne im Fuß- oder Kopf­be­reich ange­sie­delt — die so genann­ten Coo­kie-Bars. Sie die­nen dazu, den Nut­zer der Web­sei­te über den Ein­satz und die Ver­wen­dung von Coo­kies zu infor­mie­ren, um somit den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten Genü­ge zu tun. Aber neben der Infor­ma­ti­on haben die­se Coo­kie-Bars sehr häu­fig auch die Auf­ga­be, eine Ein­wil­li­gung für die Ver­wen­dung von Coo­kies einzuholen. 

Als Betrei­ber einer Web­sei­te soll­ten Sie daher nun genau ihre Rechts­grund­la­gen für die Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten auf Ihrer Web­sei­te über­prü­fen. Tech­ni­sche Coo­kies der eige­nen Web­sei­te benö­ti­gen in der Regel kei­ne Ein­wil­li­gung durch den Benut­zer, son­dern kön­nen über das berech­tig­te Inter­es­se legi­ti­miert wer­den. Anders sieht es hin­ge­gen aus, wenn Coo­kies nicht essen­zi­ell sind, wie z.B. Tracking Coo­kies und ähn­li­ches. Dem Urteil des euro­päi­schen Gerichts­hofs fol­gend soll­te für die­se Art von Coo­kies nun expli­zit eine Ein­wil­li­gung durch den Benut­zer ein­ge­holt wer­den. Stel­len Sie dabei sicher, dass die Ver­wen­dung des Coo­kies auch erst dann pas­siert, wenn die ent­spre­chen­de Ein­wil­li­gung gül­tig vor­liegt! Opt-Out ist hier im All­ge­mei­nen nicht mehr ausreichend!

Soll­ten Sie bei der Umset­zung des euro­päi­schen Daten­schutz­rechts Hil­fe benö­ti­gen, unter­stüt­zen wir Sie ger­ne mit Rat und Tat. Wir hel­fen Ihnen dabei die recht­li­chen Anfor­de­run­gen der DSGVO nicht nur theo­re­tisch umzu­set­zen, son­dern unter­stüt­zen Sie durch unse­re TÜV zer­ti­fi­zier­ten Daten­schutz­be­auf­trag­ten auch in der prak­ti­schen Umset­zung in Ihrem Betrieb.

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