Der Streit der EU gegen Facebook wird auf den Rücken der Facebook Fanpage Betreibern ausgetragen.
Was ist geschehen?
Innerhalb der letzten Tage kam Bewegung in das Thema Facebook und der DSGVO. Nach einem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), dass der Betrieb von Facebook Fanpages zum aktuellen Zeitpunkt als nicht rechtskonform einzuschätzen ist
Bereits am 5. Juni 2018 wurde mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgestellt, dass Betreiber von Facebook Fanpages mitverantwortlich für dessen Betrieb sind. Dies gilt natürlich auch für den damit verbundenen Datenschutz.
Nach dem Urteil war die Verunsicherung groß. Betreiber von Facebook Fanpages wussten nicht mehr, wie sie ihrem Business nachgehen sollten und das Risiko für den Betrieb der Fanpages war enorm, da die Rechtslage nach dem Urteil des EuGH eindeutig ist. Die Frage, die bei den einzelnen Seitenbetreibern blieb war, was nun?
Viele haben sich dazu entschlossen Ihre Facebook Seite zu schließen um rechtskonform zu sein, anderen haben beschlossen zunächst abzuwarten und das Risiko zu tragen.
Am 5. September 2018, also 3 Monate später, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in ihrem Beschluss nochmals deutlich klargestellt, dass aus Ihrer Sicht der Betrieb von Facebook Fanpages derzeit nicht rechtskonform möglich ist. Dies haben Sie mit einem Fragebogen untermauert.
Durch die Feststellung des EuGH, dass es sich bei dem Betrieb einer Facebook Fanpage um eine geteilte Verantwortung handelt, schreibt die DSGVO eine eindeutige Vertragliche Regelung der Zuständigkeiten für die Verarbeitung von Personenbezogenen Daten vor. Da diese zwischen Facebook und einem Fanpagebetreiber nicht existierte fehlte eine elementare Grundlage für die konforme Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Der Druck auf Facebook wuchs deutlich und Facebook hat kurzfristig (am 11.09.2018) reagiert, indem es genau diese Vertragliche Regelung zur Verfügung gestellt hat. Zusammen mit der vertraglichen Regelung wurde auch eine News im Business Bereich von Facebook veröffentlicht.
In der Regelung zwischen Facebook und dem Fanpagebetreiber werden nun die Pflichten aufgeteilt und beschrieben, welche durch den Fanpagebetreiber zu erfüllen sind. Eine der grundlegenden Forderungen besteht darin, dass der Fanpagebetreiber eine Rechtsgrundlage für das Tracking auf Facebook angeben muss. Hier werden die meisten Seitenbetreiber auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO zurückgreifen.
David vs. Goliath oder Fanpage Betreiber vs. Facebook
Im Endeffekt wird der Kampf zwischen der Europäischen Union und Facebook auf den Rücken der Unternehmen und Seitenbetreiber ausgetragen. Facebook stellt den Seitenbetreibern noch nicht alle notwendigen Möglichkeiten zur Verfügung um die Fanpages Datenschutzkonform zu betreiben. An manchen Stellen verständlich (in Bezug auf Firmengeheimnisse und das Geschäftsmodell von Facebook), auf der anderen Seite aber einfach nicht rechtskonform. Die leidenden sind an der Stelle gerade die kleinen Unternehmen und hier vor allem die Startups, die Facebook als Ihre digitale Kommunikationsplattform nutzen um mit Ihren Kunden in Kontakt treten zu können.
Wie geht’s nun weiter?
Das Urteil des EuGH und die entsprechende Einschätzung der DSK beziehen sich explizit auf Facebook Fanpages. Die Argumentation, die in den Urteilen und Beschlüssen vorgebracht wurden gelten aber im groben für alle Seiten innerhalb sozialer Netzwerke. Der Fokus wird sicherlich im nächsten Schritt den Influencern auf Instagram gelten.