GPS Tracking der Fahrzeugflotte

Prak­tisch aber oft­mals verboten! 

In vie­le Unter­neh­men wer­den die Dienst­fahr­zeu­ge inzwi­schen mit GPS Tra­ckern aus­ge­stat­tet oder durch intel­li­gen­te Lösun­gen mit der Cloud des Fahr­zeug­her­stel­lers ver­bun­den. Aber wie sieht es hier mit dem Daten­schutz aus?

Intel­li­gen­te Hel­fer im Unternehmen

Bei­spie­le für die­se ver­netz­ten Sys­te­me sind unter ande­rem Mer­ce­des Me oder auch OnStar, wel­ches unter ande­rem von Opel ein­ge­setzt wird. Nicht nur bei Fahr­schu­len ist die Über­wa­chung der Fahr­zeug­po­si­ti­on ein ger­ne genutz­tes Hilfs­mit­tel für die Pla­nung der nächs­ten Auf­trä­ge. Nur dür­fen die­se intel­li­gen­ten Hel­fer­lein so ein­fach im Unter­neh­men ein­ge­setzt werden?

Tracking der Fahrzeugposition

Wir wer­den immer häu­fi­ger gefragt, ob der Ein­satz von sol­chen Tools zum Flot­ten­ma­nage­ment erlaubt ist, bezie­hungs­wei­se wel­che Anfor­de­run­gen an sol­che Sys­te­me zu stel­len sind. Wir haben die Häu­fung die­ser Fra­gen zum Anlass genom­men die Punk­te etwas aus­führ­li­cher zu beleuchten.

Posi­ti­on der Aufsichtsbehörde

Im Jah­res­be­richt der Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und der Infor­ma­ti­ons­frei­heit Nord­rhein-West­fa­len, Hel­ga Block, wird der Punkt genau­er beleuch­tet. Der Abschnitt 7.4 geht hier­bei auf den Punkt „Satel­li­ten­ge­stütz­te Ortung zur Posi­ti­ons­be­stim­mung von Fir­men­fahr­zeu­gen – kein zuläs­si­ges Mit­tel für eine Über­wa­chung von Beschäf­tig­ten“ ein. 

Im Kern posi­tio­niert sich die Auf­sichts­be­hör­de dabei wie folge:

Die Nut­zung moder­ner Ortungs­sys­te­me wie das Glo­bal Posi­tio­ning Sys­tem (GPS) zur Posi­ti­ons­be­stim­mung von Fahr­zeu­gen darf nicht zur lücken­lo­sen Ver­hal­tens- und Leis­tungs­kon­trol­le von Beschäf­tig­ten genutzt wer­den. Ein­ge­setzt wer­den dür­fen Sie nur, wenn es zur Durch­füh­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses oder Steue­rung der betrieb­li­chen Belan­ge erfor­der­lich ist. Ein­wil­li­gun­gen Beschäf­tig­ter sind regel­mä­ßig unwirksam.

Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und doe Infor­ma­ti­ons­frei­heit Nordrhein-Westfalen

Was ist nun erlaubt, was ist verboten?

Gene­rell ist zu berück­sich­ti­gen, dass neben der DSGVO, im Bereich der Beschäf­tig­ten. vor allem auch das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) Rege­lun­gen beinhal­tet, die es zu beach­ten gilt. 

Die Aus­wer­tung von Posi­ti­ons­da­ten durch den Arbeit­ge­ber kann auf die­ser Grund­la­ge erlaubt sein, falls sie für die Durch­füh­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses drin­gend ist. Dies trifft zum Bei­spiel zu, wenn die Tou­ren­pla­nung sich dyna­misch ändert und der Arbeit­ge­ber durch die Posi­ti­ons­da­ten die Mög­lich­keit erhält, ein­fach den nächst­ge­le­ge­nen Fah­rer zum neu­en Ziel lei­ten zu kön­nen. Wich­tig ist hier­bei, dass die erho­be­nen Daten nicht zur Über­wa­chung des Mit­ar­bei­ters genutzt wer­den dür­fen. Eine Leis­tungs­aus­wer­tung mit­tels Posi­ti­ons­da­ten ist daher verboten! 

Anders sieht es hin­ge­gen aus, wenn es um die Arbeits­zei­ten geht. Hier kann es im berech­tig­ten Inter­es­se des Unter­neh­mens lie­gen, die Arbeits- und Pau­sen­zei­ten mit­tels Posi­ti­ons­da­ten aus­zu­wer­ten. Dabei steht immer die Fra­ge im Hin­ter­grund, ob es nicht ein mil­de­res Mit­tel gibt um das Ziel zu erreichen. 

Sie haben einen Betriebs­rat im Unternehmen?

Falls Sie in Ihrem Unter­neh­men einen Betriebs­rat haben, soll­ten Sie die­sen in dem Ein­füh­rungs­pro­zess unbe­dingt mit betei­li­gen. Da die Ortung der Fir­men­fahr­zeu­ge mit­tels GPS eine theo­re­ti­sche Mög­lich­keit der Leis­tungs­über­wa­chung dar­stellt, ist der Betriebs­rat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes in dem Pro­zess zu betei­li­gen. Das Ziel der Betei­li­gung besteht in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung. In die­ser Ver­ein­ba­rung wird genau regelt, wel­che Daten erho­ben wer­den und wie die­se anschlie­ßend zu ver­wen­den sind. Eben­falls wird gere­gelt, in wel­cher Form eine Aus­wer­tung statt­fin­den darf. Die Ver­ein­ba­rung soll von bei­den Par­tei­en dabei so prä­zi­se wie mög­lich for­mu­liert wer­den, um anschlie­ßen­de Unklar­hei­ten von vor­ne her­ein zu vermeiden. 

Doch auch ohne Betriebs­rat soll­ten Sie dafür Sor­ge tra­gen, dass die Aus­wer­tung der Daten ein­deu­tig gere­gelt ist und allen Mit­ar­bei­ten­den die pas­sen­den Infor­ma­tio­nen recht­zei­tig zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Beden­ken Sie: ein Mit­ar­bei­ter, der den Nut­zen eines sol­chen Sys­tems nicht ver­steht und sich statt­des­sen aus­schließ­lich in sei­ner Arbeit über­wacht fühlt, wird nicht die Leis­tung abru­fen, die er zu Leis­ten ver­mag. Statt­des­sen wird eher die Men­ta­li­tät “Dienst nach Vor­schrift” Ein­zug finden. 

Die Kom­ple­xi­tät der Bewer­tung ist nicht zu unterschätzen!

Bereits bei die­ser kur­zen Betrach­tung wird deut­lich, dass das The­ma Daten­schutz, beson­ders im tech­ni­schen Umfeld, nicht gera­de tri­vi­al ist. Es muss klar sein, dass fast immer eine detail­lier­te Betrach­tung statt­fin­den muss um den genau­en Zusam­men­hang zu erfas­sen. Eine Ober­fläch­li­che Betrach­tungs­wei­se hilft hier selten. 

Und ver­ges­sen Sie dabei nicht — Daten­schutz ist Chef­sa­che. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für den Bereich Daten­schutz. Sie kön­nen zwar ein­zel­ne Auf­ga­ben und Tätig­kei­ten dele­gie­ren, nicht aber Ihre Ver­ant­wor­tung! Set­zen Sie daher auf einen star­ken Part­ner, der Ihnen bei den The­men den Rücken freihält.

Die MAMEDO IT-Con­sul­ting GmbH steht Ihnen mit Rat und Tat in den Berei­chen Daten­schutz, IT-Sicher­heit und der Digi­ta­li­sie­rung zur Sei­te. Als kom­pe­ten­ter Part­ner sor­gen wir dafür, dass Sie nicht vom rich­ti­gen Weg abkom­men und mit not­wen­di­ger Weit­sicht die stra­te­gi­schen The­men bear­bei­ten kön­nen. Mit der MAMEDO IT-Con­sul­ting GmbH haben Sie einen Exper­ten an Ihrer Sei­te, der mit Ihnen zusam­men Lösun­gen ent­wi­ckelt, die per­fekt auf Ihr Unter­neh­men abge­stimmt und belast­bar sind.

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