Kann die DSGVO für eine Abmahnung die Grundlage sein? Seit Einführung der DSVGO haben Experten vor einer möglichen Abmahnwelle gewarnt. Selbst die Politik hat das Thema aufgegriffen und will mit einem Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch die Folgen eindämmen. Doch warum ist dies überhaupt ein Thema?
Kann mit der DSGVO nun eine Abmahnung gerechtfertigt sein?
Bisher wurde darüber gerätselt ob die DSGVO überhaupt als Grund für eine Abmahnung herangezogen werden darf. Es gibt hier verschiedene Ansichten und Meinungen. Die einen sagen, die DSGVO kann keine Grundlage für eine Abmahnung sein, andere hingegen stellen sich auf den Punkt, dass die DSGVO genau wie jedes andere Gesetz zu einer Abmahnung führen kann.
Grund für die Diskussion ist, dass eine Abmahnung immer im Sinne eines Gesetzes geschehen muss. Nun ist es aber nicht Sinn und Zweck der DSGVO den Wettbewerb unter Firmen zu regeln. Vielmehr geht es darum das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden der EU-Bürgers zu sichern. Hierfür war eine Anpassung an die aktuelle digitalisierte Welt dringend notwendig. Dies wurde mit Einführung der DSGVO nun angegangen.
Was hat sich geändert?
Das Landgericht Würzburg hat am 13.09.2018 beschlossen, dass Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können (Az. 11 O 1741/18). Dieser Entschluss basiert auf älteren Urteilen der OLG Hamburg und Köln. Das besondere an der Sache: Die Urteile der beiden Oberlandesgerichte beruhen auf dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und haben eigentlich keinen Bezug zur DSGVO. Dies hat das Landgericht Würzburg nicht gestört bei seiner Urteilsfindung.
Was bedeutet dies nun für Selbstständige, Unternehmer und Startups?
Durch den Beschluss des LG Würzburg wurde eine Rechtsgrundlage für Abmahnungen mit Bezug auf die DSGVO geschaffen. Da es den so genannten fliegenden Gerichtsstand gibt, kann ein Abmahnender sich den Gerichtsstand aussuchen und ist nicht auf sein Heimatgericht eingeschränkt. Dies bedeutet, dass im Falle einer Abmahnung der Abmahnende versuchen wird den Gerichtsstand an ein Gericht zu verlegen, welches bereits in seinem Sinne entschieden hat.
Die Rechtsprechung des LG Würzburg ist daher als bundesweit geltendes Recht zu sehen, bis ein höheres Gericht anderweitig Urteilt.
Was sollten Unternehmer nun dringend tun?
Durch das Urteil ist die Chance einer Abmahnung deutlich gestiegen. Es gilt noch mehr als zuvor alle Einfallstore zu schließen. Das Haupteinfallstor ist hier natürlich die Homepage des eigenen Unternehmens. Durch die Möglichkeit einer automatischen Analyse an 365 Tagen im Jahr können Verstöße gegen die DSGVO von möglichen Abmahnern und Konkurrenten sehr schnell aufgedeckt werden. Solange keine anderweitige Rechtsprechung vorliegt sind nun alle Grundlagen für eine mögliche Abmahnwelle gelegt.
Die Bundesregierung will durch ein Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch dies eingrenzen, das Gesetz ist aber noch nicht verabschiedet und ob dies geschehen wird steht auch noch in den Sternen. Wünschenswert wäre es auf jeden Fall.
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