Urteil des LG Dresden
Die meisten werden es sicherlich kennen. Wenn es um das Thema online Tracking geht wird man früher oder später auf Google Analytics stoßen. Als Platzhirsch am Markt ist es bei vielen das Tool der Wahl, aber gerade im Datenschutz-Kontext begibt man sich hier schnell aufs Glatteis.
In seinem Urteil vom 11.01.2019 hat das Landgericht Dresden entschieden, dass Google ohne die korrekt eingesetzte Option „anonymizeIP“ nicht Datenschutzkonform ist und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt (Urt. v. 11.01.2019 – 1a O 1582/18).
In dem verhandelten Fall wurde Google Analytics ohne die Option „anonymizeIP“ eingesetzt. Diese Option muss in den Quellcode der Webseite eingebunden werden, um die Auswertung der IP Adressen durch Google Analytics zu unterbinden. Hierbei wird das letzte Oktett der IP-Adresse für die Verwendung durch Google Analytics gekürzt.
Das Verfahren wurde durch einen Besucher der Webseite ausgelöst, der feststellte, dass beim Besuch der Seite seine IP Adresse ohne Kürzung an Google übertragen wurde. Im Urteil des Gerichtes wurde festgestellt, dass der Einsatz ohne die Anonymisierung gegen das Datenschutzrecht verstößt und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt worden sei.
Was Sie als Webseitenbetreiber tun sollten
Prüfen Sie auf jeden Fall, ob Sie beim Einsatz von Google Analytics auch den entsprechenden Zusatz für die Aktivierung der Kürzung der IP-Adresse verwenden. Gerade bei der Einbindung von Google Analytics in WordPress über eine Plugin Lösung kann hierbei schnell ein Fehler passieren. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Experten prüfen für Sie gerne die korrekte Einbindung von Google Analytics auf Ihrer Webseite.
Achten Sie außerdem darauf Google Analytics erst nach korrekter Einwilligung des Besuchers der Webseite zu aktivieren. Dies ist zumindest der sichere Weg, wenn es um das Thema Datenschutz geht. Die korrekte, informierte und Dokumentierte Einwilligung des Nutzers stellt hier technisch eine gewisse Herausforderung da. Unsere externen Datenschutzbeauftragten beraten Sie hierbei gerne mit Rat und Tat, ob das von Ihnen eingesetzte Verfahren den Anforderungen entspricht. Natürlich entwickeln wir auch mit Ihnen zusammen eine entsprechende Lösung für Ihr Unternehmen, falls der Bedarf besteht.
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