Steuerberater und die DSGVO

Eine teilweise hitzige Diskussion ist in den letzten Monaten entfacht zu der Frage: Brauche ich als Unternehmer einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit meinem Steuerberater?

Steuerberater als Auftragsverarbeiter?

Hier gehen die Meinungen auseinander und die Frage kann nur mit einem „kommt drauf an“ beantwortet werden. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW hat hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht, die klarstellt, dass eine Auftragsverarbeitung nur dann nicht vorliegt, wenn der Steuerberater ausschließlich eigenverantwortliche Tätigkeiten ausübt. Hier ist vor allem der § 32 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) von Interesse. In diesem Paragraphen wird dem Steuerberater die Weisungsungebundenheit bescheinigt. Dies gilt allerdings nur für seine reinen Steuerberater Tätigkeiten.

Mischtätigkeiten als Fallstrick

Anders sieht es aus, wenn der Steuerberater gewisse Zusatzleistungen mit anbietet und durchführt. Übernimmt der Steuerberater z.B. die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung mit, so fällt dieser Bereich nicht mehr in den eigentlichen Bereich der Steuerberatung und es liegt eine Mischsituation vor.

Im Falle einer Mischsituation sieht die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW das Abschließen eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung für notwendig an.

In Bayern ist alles anders

Anders sah es zumindest die Aufsichtsbehörde in Bayern. Hier wurde in einer FAQ die Frage beantwortet

„Muss mit Steuerberatern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach der DS-GVO geschlossen werden?“

Auch dieser Ansatz ist durchaus plausibel und man kann ihm folgen.

Aber was sollte ein Unternehmen nun machen?

Es ist einfach zu erkennen, dass sich zu dem Thema noch keine einheitliche Meinung gebildet hat. Durch das Föderale System in Deutschland ergibt sich die Zuständigkeit der Landesbehörden um diese Frage jeweils für sich zu klären. In einem solchen Fall kann also nur geraten werden zunächst zu schauen ob die für sie zuständige Landesbehörde eine klare Aussage zu dem Thema veröffentlicht hat. Ist dies der Fall sollten sie sich zunächst daran halten bis evtl. gerichtlich etwas anderes festgelegt wird.

Dies bedeutet für NRW: Schließen sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit Ihrem Steuerberater, falls er mehr als reine Steuerberatung für Sie übernimmt. Ist die Situation nicht eindeutig wird zu einem Vertrag geraten.

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